Bundesgerichtshof – Mietmängel auch Jahre später noch rügen

Urteil. Wenn der Mieter es verlangt, muss der Vermieter Wohnungsmängel auch noch nach Jahren beheben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Beseitigung eines Mangels nicht verjährt (Az. VIII ZR 104/09).